| 1. Allgemeines / Geltungsbereich |
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(a) Alle Rechtsgeschäfte mit den Kunden der Herweck AG, insbesondere
Verträge über Lieferungen, kommen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Bedingungen zustande, soweit diese für eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis
mit der Geltung dieser Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(b) Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden wird von der Herweck AG widersprochen, soweit die Herweck AG
diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen
der Herweck AG gelten auch für die Fälle, in denen die Herweck AG in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingunge des Kunden den Auftrag
schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte
des Kunden ausgeführt hat.
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2. Angebot / Vertragsabschluss
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(a) Die Angebote der Herweck AG sind - sofern nicht schriftlich anders
vereinbart - bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend
und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitäts-prüfung. Alle gegenseitigen
Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung
der Herweck AG, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande.
(b) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringe Abweichungen
in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung
widersprechen, bleibt der Herweck AG vorbehalten und stellen keine Mängel
dar. An den erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden.
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3. Preise / Zahlung / Verzug
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(a) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine
Nettopreise in Euro und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport,
Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben,
insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Bei Bestellungen unter 100,-
Euro Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag von z. Z. 8,-
Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. erhoben. Soweit nicht anders
vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis
der Herweck AG.
(b) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden
gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag
innerhalb der in den Rechnungen der Herweck AG angegebenen Zahlungsfristen
zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber und Wechsel nicht als
Zahlungsmittel angenommen. Skonti dürfen nur beansprucht wer-den, wenn
diese von der Herweck AG in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug
vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig,
dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von der Herweck
AG dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann die Herweck
AG jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(c) Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass
es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die Herweck AG berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung
eines höheren oder weiteren Schadens bleibt der Herweck AG vorbehalten.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen der Herweck
AG aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.
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4. Aufrechnung / Zurückbehaltung
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(a) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen und
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(b) Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen sind Zurückbehaltungs-rechte des Kunden, wenn diese
nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
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5. Lieferung / Versand
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(a) Lieferungen erfolgen ab Lager Kirkel auf Rechnung und Gefahr des
Kunden. Die Herweck AG ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort
aus, z. B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen
gelten dann entsprechend. Teilliefe-rungen und Teilleistungen durch die
Herweck AG sind zulässig.
(b) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vor-lieferanten,
hat die Herweck AG nicht zu vertreten und berechtigen die Herweck AG,
Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine
angemessen zu verlängern. Die Herweck AG ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen
Eigen-belieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung
für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen
Lieferverzuges.
(c) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Ausdrücklich
vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und
bei Versendung der Ware als eingehalten. Liefertermine gelten ausschließlich
unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung
der Herweck AG sowie dem Ausschluss der Haftung der Herweck AG für leichte
Fahrlässigkeit. Im Falle eines andauernden Leistungs-hindernisses von
mehr als drei Monaten ist der Kunde berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung,
die mindestens 10 Werk-tage betragen muss, für den noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurückzutreten.
(d) Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart
durch die Herweck AG ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose
Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter
gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie der
Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche
gegen die Herweck AG wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur
auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen
zu dessen Lasten. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Kunden
verzögert, so ist die Herweck AG berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige
der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von 1/2 % des Netto-Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen.
Ebenso hat die Herweck AG das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag
zu fordern.
(e) Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der Herweck
nicht von ihren gewerblichen Kunden zurück genommen, ausgenommen sind Paletten.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,für eine Entsorgung der Transportverpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen und darüber hinaus die Verpflichtungen gemäß
§ 4 der Verpackungsverordnung (Stand 1.4.2009) vollständig zu übernehmen.
Dementsprechend wird der Käufer insbesondere die Transportverpackungen einer erneuten
Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuführen.
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6. Eigentumsvorbehalt / Sicherung
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(a) Die Herweck AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der
Herweck AG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen
Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, an der sich die Herweck AG das Eigentum vorbehält,
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Kunde der
Herweck AG hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen Forderungen
in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
der Vorbehaltsware sind dem Kunden jedoch nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung mit
Gegenstän-den, die ausschließlich im Eigentum der Herweck AG stehen, veräußert,
so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbin-dung für die Herweck
AG und der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen Rechnungs-endbetrages an die Herweck AG ab. Wird Vorbehaltsware
vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht der Herweck
AG gehörender Ware - veräußert, so steht der Herweck AG der dabei entstehende
Miteigentumsanteil, soweit das Alleineigen-tum an der neuen Sache vom
Kunden oder Dritten erworben wurde, zu und der Kunde tritt hiermit und
schon jetzt die aus der Weiter-veräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungs-endbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Die Herweck AG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtre-tung ermächtigt. Die
Befugnis der Herweck AG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich die Herweck AG, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
(c) Die Herweck AG kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt, ist die Herweck AG nach Wahl und auf schriftliches
Verlangen des Kunden zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten
verpflichtet.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, der Herweck AG jede Handlung, die das
an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden
können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Da-bei hat der Kunde der
Herweck AG alle für Abwehrmaßnahmen notwendigen Informationen mitzuteilen.
Nicht durch Dritte ersatzfähige Kosten der Abwehrmaßnahmen werden der
Herweck AG von dem Kunden erstattet.
(f) Die Herweck AG ist jederzeit, auch nach Abschluss eines Ver-trages,
berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch nicht fälligen,
eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen
der Herweck AG hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn
Zweifel an Bonität des Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw.
auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
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7. Gewährleistung / Verjährung
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(a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den
Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungs-zweck gemäß der beiliegenden
Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder
Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann
als vereinbart, wenn sie von der Herweck AG ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme
durch den Kun-den oder Dritte zurückzuführen sind, kann die Herweck AG
keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht
umfaßt sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse,
Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht
ist die Herweck AG zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen
oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen
worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die
Verwendung von Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(b) Bei unerheblichen Mängeln (Bagatellschäden) an neuen Waren hat die
Herweck AG ein Recht auf Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung
durch den Kunden. Verlangt der Kunde in anderen Fällen Nacherfüllung,
kann die Herweck AG nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Ware liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über
die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen
eingeholt, der durch die IHK Saarland bestimmt wird. Im Falle des Rücktritts,
der schriftlich gegenüber der Herweck AG erklärt werden muss, wird dem
Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der
sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x
[(durchschnittliche Nutzungsdauer - gewichtete Nutzungen des Kunden oder
Dritter) ÷ durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber
hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse
des Kunden beschränkt. Es gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer
8 dieser Bedingungen.
(c) Die Gewährleistungfrist für neue Waren beträgt ein Jahr ab Rechnungsdatum
der Herweck AG. Die Gewährleistung für ge-brauchte Waren wird ausgeschlossen.
Der Ablauf der Verjährung wird durch Verhandlungen über die Gewährleistung
nicht ge-hemmt, wenn der Kunde dies der Herweck AG nicht vorab schriftlich
mitgeteilt hat. Mängel können nur unverzüglich, maximal binnen einer Woche,
nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und unter Einräumung einer
sofortigen Nachprüfung durch die Herweck AG, schriftlich unter genauer
Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den
Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen
vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware
seinerseits weiterleitet. Mängel, die auch bei der gebotenen Prüfung nicht
festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung geltend
zu machen. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß
zu lagern. Gewährleistungs-ansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter
Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf
der Gewährleistungsfrist.
(d) Rückgriffe des Unternehmers gegen die Herweck AG wegen Aufwendungen
für Gewährleistungen aus einem Verbrauchs-güterkauf sind ausgeschlossen,
wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderung
des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei
Jahren nach Rechnungsdatum der Herweck AG entsprechend der Ziffer 7 Buchstabe
c dieser Bedingungen.
(e) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware
eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste
usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der
schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung
von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen.
Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(f) Der bei der Lieferung von Waren von der Herweck AG zu be-achtende
Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen,
in den Waren unter Eigenmarken der Herweck AG geliefert werden.
(g) Der Nachweis eines Mangels sowie dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs obliegt dem Kunden. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben,
ist der Kunde verpflichtet, vor einer Geltendmachung gegenüber der Herweck
AG eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber dem Hersteller ernsthaft
außergerichtlich zu versuchen, wenn der Hersteller seinen Sitz oder eine
Niederlassung in Deutschland hat und die Herweck AG zu diesem Zweck dem
Kunden alle notwendigen Informationen zur Verfü-gung stellt und mögliche
eigene Ansprüche auf Verlangen des Kunden gegen den Hersteller an den
Kunden abtritt.
(h) Soweit eine Garantie durch die Herweck AG erfolgt, gilt diese nur
gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt die Herweck AG weitestgehend
bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(i) Die Gewährleistung für Funk- und Sendeanlagen, die aus-schließlich
zum Betrieb bzw. Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind und von der Herweck
AG an den Kunden unter der Voraus-setzung der Ausfuhr aus der EU geliefert
werden, kann nur gewähr-leistet werden, soweit die Geltendmachung von
Gewährleistungs-ansprüchen und der erforderliche Nachweis des Mangels
durch den Kunden gegenüber der Herweck AG unter Berücksichtigung der Verordnung
über die Konformitätsbewertung, die Kennzeich-nung, die Zulassung, das
Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommuni-kationseinrichtungen
(Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 / BGBL. I
S. 2117) und der §§ 60 und 65 TKG erfolgt.
(j) Für Akkus, Batterien und Neonröhren kann die Herweck AG keine Gewährleistung
übernehmen.
(k) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit und die Leistung kostenpflichtig.
Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Kunden
entsprechend dem allgemein gültigen Listenpreis der Herweck AG gesondert
in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach erfolgter Untersuchung von
seinem Auftrag zurücktritt.
(l) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach
Abholaufforderung abgeholt, kann die Herweck AG nach Ablauf dieser Frist
ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate
nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung
oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist
ist die Herweck AG berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer
Forderung freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden
zu erstatten.
(m) Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für die von
der Herweck AG gelieferten Waren Werbung zu betreiben. Dem Kunden ist
bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen
führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, die Herweck AG von den Folgen
solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der der
Herweck AG durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
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8. Haftung
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(a) Die Haftung der Herweck AG, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen
ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln zur Last gelegt wird. Bei der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen
Pflichten ist der Schadensersatz auf einen vertragstypischen und für die
Herweck AG vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(b) Der Haftungsauschluss gilt nicht für Personenschäden und für Sachschäden
nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese Schäden an/oder durch privat
genutzte Waren entstanden sind. Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes
auf die Deckungssum-me der von der Herweck AG abgeschlossenen Produkthaftpflicht
Versicherung beschränkt, in deren Police dem Kunde auf Verlangen Einsicht
gewährt wird.
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9. Rückgaben / Rücksendungen
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(a) Von der Herweck AG gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die Herweck AG zurückgenommen. Die Ware muss sich in
einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein
(komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung,
vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(b) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens 15,- Euro) für
Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen
bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe
ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an die Herweck AG, die nach der Zustim-mung
durch die Herweck AG vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten
des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die
Sendungen müssen die Herweck AG frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten
sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z. B. Zustellgebühr) erreichen.
Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt,
werden nicht angenommen.
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10. Schadenersatz bei Nichtabnahme
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(a) Nimmt der Kunde vertragswidrig die Ware nicht ab, so haftet er der
Herweck AG für den entstandenen Schaden. Dieser wird mit 15 % des Nettorechnungsbetrages
zuzüglich Mehrwertsteuer pauschal vorbehaltlich des Gegenbeweises eines
geringeren Schadens vereinbart. Die Herweck AG hat das Recht, bei Nachweis
einen höheren Schaden geltend zu machen.
(b) Der Kunde hat die Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.
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11. Gewerbliche Schutzrechte
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(a) Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von der Herweck AG oder den
Vorlieferanten der Herweck AG angebrachte Warenzei-chen verkauft werden.
Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- und/oder Hardware handelt,
dürfen nicht getrennt und die jeweilige Waren einzeln verkauft werden.
Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
(b) Im übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung der
Warenzeichen der Herweck AG, insbesondere für Werbezwecke, untersagt.
Klischees der Herweck AG bleiben auch nach voller Bezahlung im Eigentum
der Herweck AG.
(c) Bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Dritten, haftet die
Herweck AG nur, insoweit dies der Herweck AG bekannt war oder hätte bekannt
sein müssen, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und
der Kunde insoweit rechtskräftig in Anspruch genommen wird. Die Haftung
ist der Höhe nach auf den Rechnungsendbetrag der gelieferten und das Schutzrecht
verletzenden Waren beschränkt.
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12. Datenschutz
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Die Daten des Bestellers werden unter Berücksichtigung der §§ 28, 34
Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.
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13. Telefaxrundschreiben / E-Mailings
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Die Herweck AG nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings,
um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat
jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung
zu widersprechen.
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14. Verschiedenes / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
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(a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich eine etwaige unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung
wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
(b) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Herweck AG. Dies gilt
auch für die Aufhebung der Schriftform. E-Mails genügen nicht dem Schriftformerfordernis.
(c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und über die Entstehung
und Wirksamkeit dieses Verhältnisses ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit
dem Kunden ist der Gerichtsstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, Kirkel, Sitz der Herweck AG. Die Herweck AG ist berechtigt,
den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Kirkel. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UNÜbereinkommens vom 11.04.1980.
Herweck AG, 66459 Kirkel
Stand: März 2002
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